Oracle Cloud Marketplace - Richtlinie für mehrteilige Transaktionen

Erste Veröffentlichung: 16. Januar 26

Zuletzt aktualisiert: 16. Januar 26

Diese Richtlinie für mehrteilige Transaktionen ist Bestandteil der Oracle Cloud Marketplace-Vereinbarung und enthält die Bestimmungen, mit denen Oracle und berechtigte Oracle PartnerNetwork-Mitglieder bestimmte mehrteilige Transaktionen für Kunden ausführen können, wie hier beschrieben. Oracle kann diese Richtlinie für mehrteilige Transaktionen jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern, indem eine aktualisierte Version im Oracle Cloud Marketplace-Partnerportal veröffentlicht wird. Alle in dieser Richtlinie für mehrteilige Transaktionen verwendeten, aber nicht ausdrücklich anders definierten Begriffe haben die im Oracle Cloud Marketplace-Vertrag oder in den darin genannten Richtlinien festgelegte Bedeutung.

Zum ersten Veröffentlichungsdatum dieser Multiparty Transactions Policy (Richtlinie für mehrteilige Transaktionen) ist der hier beschränkte Verfügbarkeitsstatus der mehrteiligen Transaktionen festzustellen und kann nicht für alle Oracle Partner Network-Mitglieder verfügbar sein, die den hier beschriebenen Anforderungen entsprechen.

  1. Definitionen
    1. "ISV" bezeichnet ein Oracle PartnerNetwork-Mitglied, das (i) Vertragspartei einer aktiven Oracle Cloud Marketplace-Vereinbarung ist, unter der es das Recht hat, sich an privaten Angeboten zu beteiligen, (i) den Domizilanforderungen der Gebietsrichtlinie entspricht und (i) es einem Reseller ermöglicht, einem Kunden die Marketplace-Inhalte dieses ISV in Übereinstimmung mit den hier genannten Bestimmungen anzubieten.
    2. "Reseller" bezeichnet ein Oracle PartnerNetwork-Mitglied, das (i) eine Vertragspartei einer aktiven Oracle Cloud Marketplace-Vereinbarung ist, unter der es das Recht hat, sich an privaten Angeboten zu beteiligen, (ii) den Anforderungen des Wohnsitzes des Herausgebers der Gebietsrichtlinie entspricht und (iii) von einem ISV in die Lage versetzt wird, einem Kunden solche Marketplace-Inhalte in Übereinstimmung mit den hier festgelegten Bestimmungen anzubieten.
    3. "Privates ISV-zu-Reseller-Angebot" bezeichnet ein privates Angebot eines ISV an einen Reseller, das (a) den Marketplace-Inhalt des ISV angibt, den der Reseller einem Kunden anbieten darf, (b) den Kunden, für den der Reseller zuständig ist. wird den Marketplace-Inhalt des ISV anbieten und (c) die Beträge festlegen, die der Reseller dem ISV für diesen Marketplace-Inhalt schulden muss, falls der Kunde das zugehörige private Reseller-to-Customer-Angebot annimmt (der "ISV-to-Reseller-Preis"). Klarstellend wird festgehalten, dass das private ISV-to-Reseller-Angebot den Reseller-to-Customer-Preis für das zugehörige private Reseller-to-Customer-Angebot nicht vorschreibt oder anderweitig offenlegt.
    4. "Privates Angebot von Reseller zu Kunde" bezeichnet ein privates Angebot eines Resellers an einen Kunden für die jeweiligen IS-Marktplatzinhalte, in dem (a) die Marketplace-Inhalte des ISV identifiziert werden, die der Reseller dem Reseller anbietet. Kunde und (b) die Beträge, die der Kunde dem Reseller für diese Marketplace-Inhalte schulden muss, falls der Kunde das private Reseller-to-Customer-Angebot annimmt (der "Reseller-to-Customer-Preis"). Klarstellend wird festgehalten, dass das private Reseller-to-Customer-Angebot den ISV-to-Reseller-Preis für das zugehörige private ISV-to-Reseller-Angebot nicht vorschreibt oder anderweitig offenlegt.
    5. "Reseller-Markup" bezeichnet den Betrag, um den der Reseller-zu-Kunden-Preis den ISV-zu-Reseller-Preis übersteigt, sofern vorhanden. Durch die Funktionalität des Oracle Cloud Marketplace kann der Preis für Reseller/Kunden nicht unter dem Preis für ISV/Reseller liegen.
    6. "Abrechnung" bezeichnet entweder (1) den Erhalt der Zahlung durch Oracle vom Kunden, in Fällen, in denen Oracle dem Kunden die Zahlung der jeweiligen kostenpflichtigen Publisher-Listen in Rechnung gestellt hat, oder (2) die Zahlung durch Oracle. Inanspruchnahme von im Voraus bezahlten Oracle PaaS- und laaS-Universal Credits ("Universal Credits") vom Konto des Kunden, in Fällen, in denen Oracle dem Kunden gestattet hat, diese Universal Credits gegen die entsprechenden Gebühren für den kostenpflichtigen Publisher-Eintrag einzulösen.
  2. Multiparty-Transaktionsmechanismen
    1. Rollen. Die Begriffe "Sie" und "Ihre", wie sie in der Oracle Cloud Marketplace-Vereinbarung einer bestimmten Vertragspartei verwendet werden, können sich je nach Rolle dieser Vertragspartei auf den ISV oder Reseller beziehen. Oracle bildet den Marktplatzmoderator (i) für den Reseller im Falle des privaten Reseller-to-Customer-Angebots und (il) für den ISV im Falle des privaten ISV-to-Reseller-Angebots.
    2. Autorisierung. Die Funktionen innerhalb des Oracle Cloud Marketplace ermöglichen es (i) einem ISV zunächst, einen Reseller zu autorisieren, ein privates Angebot von ISV für den ISV in Bezug auf bestimmte Marketplace-Inhalte und den angegebenen Kunden anzufordern, (ii) den ISV zur Bewertung dieser Beantragen und Antworten, indem Sie sich dafür entscheiden, ein privates ISV-to-Reseller-Angebot an diesen Reseller in Bezug auf dasselbe zu verlängern, und (il) an diesen Reseller, um dem Kunden ein privates Reseller-to-Customer-Angebot in Bezug auf dasselbe zu verlängern. Die Annahme eines privaten Reseller-to-Customer-Angebots durch einen Kunden stellt sowohl einen Wiederverkauf zwischen Reseller und Kunde (des privaten Reseller-to-Customer-Angebots) als auch einen gleichzeitigen Verkauf zwischen Reseller und ISV (des privaten ISV-to-Reseller-Angebots) dar.
    3. Transaktionserlös - Einzug und Auszahlung. Nach Begleichung (wie oben definiert) der anwendbaren Transaktionserlöse in Bezug auf ein gegebenes privates Angebot von Resellern zu Kunden und innerhalb des anwendbaren Zeitraums, der im Oracle Cloud Marketplace-Vertrag festgelegt ist, werden diese Transaktionserlöse von Oracle wie folgt ausgezahlt: (i) Oracle behält die anwendbaren Veröffentlichungsvergütungen, die auf dem ISV-An-Reseller-Preis basieren (der Klarheit wird darauf hingewiesen, dass zusätzliche Veröffentlichungsgebühren nicht auf der Grundlage des Reseller-Markups erhoben werden), (ii) Oracle das Reseller-Markup, sofern vorhanden, an den Reseller überweist und (il) Oracle die verbleibenden Transaktionserlöse an den ISV auszahlt. Die oben definierte Auszahlung unterliegt der Verpflichtung von Oracle, die Steuern, die Sie gemäß den Steuerrichtlinien erheben, einziehen und abführen.
    4. Gebiet. Klarstellend wird festgehalten, dass der Reseller und der ISV die Domizilanforderungen der Gebietsrichtlinie in Bezug auf private Angebote erfüllen müssen und dass der betreffende Kunde die Domizilanforderungen der Gebietsrichtlinie in Bezug auf private Angebote erfüllen muss.
    5. Steuern. Informationen zur steuerlichen Behandlung von Transaktionen, die durch diese Richtlinie für mehrteilige Transaktionen abgedeckt sind, finden Sie in den Steuerrichtlinien.
  3. Haftungsausschluss

    Oracle ist keine Vertragspartei einer Vereinbarung zwischen dem Reseller und ISV und gibt keine Gewährleistungen in Bezug auf einen solchen Vertrag. Sofern in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich anders angegeben, haftet Oracle weder gegenüber Resellern noch gegenüber ISVs in Bezug auf ein privates Angebot von ISV an Reseller oder ein privates Angebot von Reseller an Reseller an Kunden (z. B. im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Reseller und ISV).