Eclipse Public License - V2.0
Eclipse Public License - Version 2.0
DAS BEGLEITPROGRAMM WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER ECLIPSE PUBLIC LICENSE ("VEREINBARUNG") BEREITGESTELLT. JEDE NUTZUNG, REPRODUKTION ODER VERBREITUNG DES PROGRAMMS STELLT DIE ANNAHME DIESER VEREINBARUNG DURCH DEN EMPFÄNGER DAR.
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DEFINITIONEN
"Beitrag" bedeutet:-
Im Falle des ursprünglichen Mitwirkenden der ursprüngliche Code und die Dokumentation, die im Rahmen dieser Vereinbarung verbreitet werden, und
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Bei jedem nachfolgenden Mitwirkenden: (i) Änderungen am Programm und (ii) Ergänzungen zum Programm.
Wenn solche Änderungen und/oder Ergänzungen des Programms von diesem bestimmten Mitwirkenden stammen und von diesem verteilt werden. Ein Beitrag "ursprucht" von einem Mitwirkenden, wenn er von diesem Mitwirkenden selbst oder einem in dessen Namen handelnden Personen zum Programm hinzugefügt wurde. Beiträge schließen keine Ergänzungen des Programms ein, die: (i) gesonderte Module von Software sind, die in Verbindung mit dem Programm im Rahmen ihres eigenen Lizenzvertrags vertrieben werden, und (ii) keine abgeleiteten Werke des Programms sind.
"Mitwirkender" bezeichnet jede Person oder Entität, die das Programm vertreibt.
"Lizenzierte Patente" sind Patentansprüche, die von einem Mitwirkenden lizenziert werden können und die notwendigerweise durch die Nutzung oder den Verkauf seines Beitrags allein oder in Kombination mit dem Programm verletzt werden.
"Programm" bezeichnet die Beiträge, die gemäß dieser Vereinbarung verteilt werden.
"Empfänger" bezeichnet jeden, der die Programme im Rahmen dieses Vertrags erhält, einschließlich aller Mitwirkenden.
"Abgeleitete Werke" bezeichnet jedes Werk, ob in Quellcode oder in anderer Form, das auf dem Programm basiert (oder daraus abgeleitet ist) und für das die redaktionellen Überarbeitungen, Anmerkungen, Ausarbeitungen oder sonstigen Änderungen insgesamt ein urheberrechtlich geschützter Werk darstellen.
"Geänderte Werke" bezeichnet jedes Werk im Quellcode oder in anderer Form, das sich aus einer Ergänzung, Löschung oder Änderung des Inhalts des Programms ergibt, einschließlich aus Gründen der Klarheit jeder neuen Datei in Quellcodeform, die Inhalte des Programms enthält. Geänderte Werke dürfen keine Werke enthalten, die nur Deklarationen, Schnittstellen, Typen, Klassen, Strukturen oder Dateien des Programms enthalten, und zwar ausschließlich in jedem Fall, um das Programm oder seine geänderten Werke mit diesem zu verlinken, zu binden oder durch Namen oder Unterklasse zu bezeichnen.
"Verteilung" bezeichnet die Handlungen von a) Verteilung oder b) Bereitstellung in irgendeiner Weise, die eine Übertragung einer Kopie ermöglicht.
"Quellcode" bezeichnet die Form eines Programms, das für Änderungen bevorzugt wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Softwarequellcode, Dokumentationsquelle und Konfigurationsdateien.
"Sekundäre Lizenz" bezeichnet entweder die GNU General Public License, Version 2.0 oder spätere Versionen dieser Lizenz, einschließlich etwaiger Ausnahmen oder zusätzlicher Berechtigungen, die vom ursprünglichen Mitwirkenden identifiziert werden.
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GEWÄHRUNG VON RECHTEN
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Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt jeder Mitwirkende dem Empfänger hiermit eine nicht ausschließliche, weltweite, gebührenfreie Urheberrechtslizenz zur Vervielfältigung, Erstellung abgeleiteter Werke, zur öffentlichen Anzeige, öffentlichen Aufführung, Verteilung und Unterlizenzierung des Beitrags eines solchen Mitwirkenden, sofern vorhanden, und solcher abgeleiteten Werke, in Quellcode- und Objektcodeform.
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Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt jeder Mitwirkende dem Empfänger hiermit eine nicht ausschließliche, weltweite, gebührenfreie Patentlizenz unter lizenzierten Patenten, um den Beitrag dieses Mitwirkenden, sofern vorhanden, in Quellcode- und Objektcode-Form zu machen, zu verwenden, zu verkaufen, anzubieten, zu verkaufen, zu importieren und anderweitig zu übertragen. Diese Patentlizenz gilt für die Kombination des Beitrags und des Programms, wenn zum Zeitpunkt der Hinzufügung des Beitrags durch den Beitragenden eine solche Hinzufügung des Beitrags dazu führt, dass diese Kombination durch die lizenzierten Patente abgedeckt wird. Die Patentlizenz gilt nicht für andere Kombinationen, die den Beitrag enthalten. Keine Hardware per se ist hierunter lizenziert.
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Der Empfänger versteht, dass, obwohl jeder Beitragende die Lizenzen seinen hier dargelegten Beiträgen gewährt, von keinem Mitwirkenden Zusicherungen abgegeben werden, dass das Programm nicht das Patent oder andere Rechte am geistigen Eigentum einer anderen Entität verletzt. Jeder Mitwirkende lehnt jede Haftung gegenüber dem Empfänger für Ansprüche ab, die von einer anderen Entität aufgrund der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum oder anderweitig erhoben werden. Als Bedingung für die Ausübung der hierunter gewährten Rechte und Lizenzen übernimmt jeder Empfänger hiermit die alleinige Verantwortung, alle anderen erforderlichen geistigen Eigentumsrechte zu sichern, sofern vorhanden. Zum Beispiel, wenn eine Patentlizenz eines Dritten erforderlich ist, um dem Empfänger zu erlauben, das Programm zu vertreiben, ist es die Verantwortung des Empfängers, diese Lizenz vor dem Vertrieb des Programms zu erwerben.
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Jeder Beitragende erklärt, dass er nach seinem Wissen über ausreichende Urheberrechte an seinem Beitrag verfügt, falls vorhanden, um die in dieser Vereinbarung dargelegte Urheberrechtslizenz zu gewähren.
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Ungeachtet der Bestimmungen einer sekundären Lizenz gewährt kein Mitwirkender zusätzlichen Zuwendungen an Empfänger (mit Ausnahme der in diesem Vertrag festgelegten) als Ergebnis des Erhalts des Programms durch diesen Empfänger unter den Bestimmungen einer sekundären Lizenz (sofern dies gemäß den Bestimmungen des Abschnitts zulässig ist).
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ANFORDERUNGEN
3.1 Wenn ein Mitwirkender das Programm in irgendeiner Form verteilt, gilt Folgendes:
a) das Programm muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 3.2 auch als Quellcode zur Verfügung gestellt werden, und der Mitwirkende muss das Programm mit einer Erklärung begleiten, dass der Quellcode für das Programm im Rahmen dieses Vertrags verfügbar ist, und er informiert die Empfänger darüber, wie sie ihn in angemessener Weise auf oder über ein Medium erhalten, das üblicherweise für den Softwareaustausch verwendet wird; und
b) der Beitragende darf das Programm unter einer anderen Lizenz als diesem Vertrag vertreiben, sofern diese Lizenz:
i) lehnt im Namen aller anderen Mitwirkenden alle ausdrücklichen und stillschweigenden Gewährleistungen und Bedingungen ab, einschließlich Gewährleistungen oder Bedingungen des Eigentums und der Nichtverletzung sowie stillschweigende Gewährleistungen oder Bedingungen der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck;
ii) im Namen aller anderen Mitwirkenden jegliche Haftung für Schäden, einschließlich direkter, indirekter, besonderer, zufälliger und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, wirksam ausschließt;
iii) nicht versucht, die Rechte der Empfänger im Quellcode gemäß Abschnitt 3.2 einzuschränken oder zu ändern; und
iv) verlangt, dass jede Vertragspartei das Programm nachfolgend durch eine Lizenz vertreibt, die den Anforderungen dieses Abschnitts 3 entspricht.
3.2 Wenn das Programm als Quellcode verteilt wird:
a) es im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden muss, oder wenn das Programm (i) mit anderem Material in einer oder mehreren separaten Dateien kombiniert wird, die unter einer Sekundärlizenz zur Verfügung gestellt werden, und (ii) der erste Mitwirkende, der dem Quellcode beigefügt ist und in Anhang A dieses Vertrags beschrieben ist, kann das Programm unter den Bestimmungen dieser sekundären Lizenzen zur Verfügung gestellt werden.
b) Jede Kopie des Programms muss eine Kopie dieser Vereinbarung enthalten.
3.3 Mitwirkende dürfen Urheberrechte, Patente, Marken, Namensnennungshinweise, Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen ("Hinweise"), die im Programm enthalten sind, nicht aus einer Kopie des Programms, das sie verteilen, entfernen oder ändern, vorausgesetzt, dass Mitwirkende ihre eigenen angemessenen Hinweise hinzufügen können.
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GEWERBLICHER VERTRIEB
Kommerzielle Softwarehändler können bestimmte Verantwortlichkeiten in Bezug auf Endbenutzer, Geschäftspartner und dergleichen übernehmen. Während diese Lizenz die kommerzielle Nutzung des Programms erleichtern soll, sollte der Mitwirkende, der das Programm in ein kommerzielles Produktangebot einschließt, dies in einer Weise tun, die keine potenzielle Haftung für andere Mitwirkende schafft. Wenn ein Mitwirkender das Programm in ein kommerzielles Produktangebot einschließt, erklärt sich dieser Mitwirkende ("kommerzieller Mitwirkender") hiermit bereit, jeden anderen Mitwirkenden ("eingezogener Mitwirkender") gegen Verluste, Schäden und Kosten (zusammen "Verluste") zu verteidigen und freizustellen. aus Ansprüchen, Klagen und anderen Rechtsstreitigkeiten, die von einem Dritten gegen den freigestellten Mitwirkenden erhoben wurden, soweit dies durch die Handlungen oder Unterlassungen dieses kommerziellen Mitwirkenden im Zusammenhang mit seinem Vertrieb des Programms in einem kommerziellen Produktangebot verursacht wurde. Die Verpflichtungen in diesem Abschnitt gelten nicht für Ansprüche oder Verluste, die sich auf eine tatsächliche oder mutmaßliche Verletzung des geistigen Eigentums beziehen. Um sich zu qualifizieren, muss ein freigestellter Mitwirkender: a) den kommerziellen Mitwirkenden unverzüglich schriftlich über diesen Anspruch informieren und b) dem kommerziellen Mitwirkenden erlauben, die Verteidigung und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen zu kontrollieren und mit dem kommerziellen Mitwirkenden zusammenzuarbeiten. Der freigestellte Mitwirkende kann auf eigene Kosten an einem solchen Anspruch teilnehmen.
Beispiel: Ein Mitwirkender kann das Programm in ein kommerzielles Produktangebot, Produkt X, aufnehmen. Dieser Mitwirkende ist dann ein kommerzieller Mitwirkender. Wenn dieser kommerzielle Mitwirkende dann Leistungsansprüche geltend macht oder Garantien im Zusammenhang mit Produkt X anbietet, sind diese Leistungsansprüche und Garantien allein für diesen kommerziellen Mitwirkenden verantwortlich. In diesem Abschnitt müsste der gewerbliche Mitwirkende Ansprüche gegen die anderen Mitwirkenden im Zusammenhang mit diesen Leistungsansprüchen und Gewährleistungen verteidigen, und wenn ein Gericht einen anderen Mitwirkenden zur Zahlung von Schäden infolgedessen verpflichtet, muss der gewerbliche Mitwirkende diese Schäden bezahlen.
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KEINE GEWÄHRLEISTUNG
MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN FESTLEGUNG IN DIESER VEREINBARUNG WIRD DAS PROGRAMM AUF EINER "WIE SIE IST", BASIS, OHNE GEWÄHRLEISTUNGEN ODER BEDINGUNGEN JEGLICHER ART, ENTWEDER EXPRESS ODER IMPLIZIERT EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, IRGENDWELCHE GARANTIEN ODER EIGENTUMSBEDINGUNGEN, NICHTVERLETZUNG, HANDELSFÄHIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK BEREITGESTELLT.
Jeder Empfänger ist allein dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Nutzung und des Vertriebs des Programms zu bestimmen und übernimmt alle Risiken im Zusammenhang mit seiner Ausübung von Rechten im Rahmen dieses Vertrags, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Risiken und Kosten von Programmfehlern, der Einhaltung anwendbarer Gesetze, der Beschädigung oder des Verlustes von Daten, Programmen oder Geräten sowie der Nichtverfügbarkeit oder Unterbrechung des Betriebs.
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HAFTUNGSAUSSCHLUSS
MIT AUSNAHME DER IN DIESER VEREINBARUNG AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN HAFTUNG HABEN WEDER DER EMPFÄNGER NOCH ALLE MITWIRKENDEN EINE HAFTUNG FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, VORBILDLICHE ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH OHNE EINSCHRÄNKUNG VERLORENER GEWINNE), DIE JEDOCH VERURSACHT WURDEN UND IN JEDER HAFTUNGSTHEORIE, OB IM VERTRAG, STRENGE HAFTUNG ODER TORT (EINSCHLIESSLICH NACHLÄSSIGKEIT ODER ANDERWEITIG) ENTSTEHEN IN IRGENDEINER WEISE AUS DER NUTZUNG ODER VERTEILUNG DES PROGRAMMS ODER DIE AUSÜBUNG VON HIERUNTER GEWÄHRTEN RECHTEN, AUCH WENN VON DER MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN BERATEN.
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ALLGEMEIN
Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach geltendem Recht ungültig oder nicht durchsetzbar ist, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, und ohne weitere Maßnahmen der Parteien wird diese Bestimmung in dem Mindestmaß reformiert, das erforderlich ist, um diese Bestimmung gültig und durchsetzbar zu machen.
Wenn der Empfänger einen Patentstreit gegen eine Entität einleitet (einschließlich eines Cross-Anspruchs oder einer Gegenklage in einer Klage), in dem behauptet wird, dass das Programm selbst (mit Ausnahme von Kombinationen des Programms mit anderer Software oder Hardware) die Patente des Empfängers verletzt, enden die gemäß Abschnitt 2 (b) gewährten Rechte des Empfängers mit dem Datum, an dem dieser Rechtsstreit eingereicht wird.
Alle Rechte des Empfängers im Rahmen dieses Vertrags enden, wenn er eine der wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrags nicht einhält und diese Nichterfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, nachdem er von dieser Nichterfüllung Kenntnis erlangt hat. Wenn alle Rechte des Empfängers im Rahmen dieses Vertrags enden, stimmt der Empfänger zu, die Nutzung und den Vertrieb des Programms so bald wie möglich einzustellen. Die Verpflichtungen des Empfängers im Rahmen dieses Vertrags und alle Lizenzen, die vom Empfänger im Zusammenhang mit dem Programm gewährt werden, bleiben jedoch bestehen und überleben.
Jeder ist berechtigt, Kopien dieses Vertrags zu kopieren und zu verteilen, aber um Widersprüche zu vermeiden, ist der Vertrag urheberrechtlich geschützt und darf nur in der folgenden Weise geändert werden. Der Agreement Steward behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit neue Versionen (einschließlich Überarbeitungen) dieser Vereinbarung zu veröffentlichen. Niemand außer dem Agreement Steward ist berechtigt, diese Vereinbarung zu ändern. Die Eclipse Foundation ist der erste Agreement Steward. Die Eclipse Foundation kann die Verantwortung, als Agreement Steward zu dienen, einer geeigneten separaten Einheit übertragen. Jede neue Version des Abkommens erhält eine unterschiedliche Versionsnummer. Das Programm (einschließlich Beiträge) kann immer vorbehaltlich der Version des Vertrags, unter dem es erhalten wurde, verteilt werden. Darüber hinaus kann der Beitragende nach der Veröffentlichung einer neuen Version der Vereinbarung entscheiden, das Programm (einschließlich seiner Beiträge) unter der neuen Version zu vertreiben.
Sofern nicht ausdrücklich in den Abschnitten 2(a) und 2(b) oben angegeben, erhält der Empfänger keine Rechte oder Lizenzen an dem geistigen Eigentum eines Mitwirkenden im Rahmen dieser Vereinbarung, unabhängig davon, ob dies ausdrücklich, stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder anderweitig erfolgt. Alle Rechte am Programm, die im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden, sind vorbehalten. Nichts in dieser Vereinbarung soll von einer Entität durchsetzbar sein, die kein Mitwirkender oder Empfänger ist. Im Rahmen dieses Vertrags werden keine Rechte als Drittbegünstigte begründet.
Anhang A – Hinweis zu Sekundärlizenzen
"Dieser Quellcode kann auch unter den folgenden Sekundärlizenzen verfügbar gemacht werden, wenn die Bedingungen für eine solche Verfügbarkeit in der Eclipse Public License, Version 2.0, erfüllt sind: {name license(s), version(s) and exception or additional rights here}."
Das einfache Einfügen einer Kopie dieser Vereinbarung, einschließlich dieses Anhangs A, reicht nicht aus, um den Quellcode unter Sekundärlizenzen zu lizenzieren.
Wenn es nicht möglich oder wünschenswert ist, den Hinweis in einer bestimmten Datei zu platzieren, können Sie den Hinweis an einem Ort (z. B. einer LIZENZ-Datei in einem relevanten Verzeichnis) einfügen, an dem ein Empfänger wahrscheinlich nach einem solchen Hinweis sucht.
Sie können zusätzliche genaue Hinweise zum Urheberrecht hinzufügen.